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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Gültigkeit
 

1.1. Diese AGB gelten für sämtliche Angebote und Lieferungen ausschliesslich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt die Lieferantin nicht an, es sei denn, sie hätte schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
 

1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die Lieferantin in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
 

2. Auftragsbestätigung, Umfang der Lieferung und Leistungen
 

2.1. Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen der Lieferantin ist der Inhalt der Auftragsbestätigung massgebend. Sie gilt vom Kunden als anerkannt, wenn er nicht innert fünf Arbeitstagen nach deren Empfang, schriftlich Einsprache erhebt.
 

2.2. Änderungen werden nur berücksichtigt, wenn die Umstellung für die Lieferantin und/oder den Produzenten produktionsplanerisch ohne weiteres möglich ist. Sie können eine Verschiebung des bestätigten Liefertermins zur Folge haben.
 

2.3. Die Lieferantin ist berechtigt, vom Inhalt der Auftragsbestätigung abweichende Änderungen in der Ausführung vorzunehmen, sofern sie Verbesserungen beinhalten. Über die Auftragsbestätigung hinausgehende Leistungen werden von der Lieferantin gesondert in Rechnung gestellt.
 

2.4. Abbildungen und Beschreibungen in Prospekten, Preislisten und Katalogen sind für die Ausführung nicht verbindlich.
 

3. Lieferfristen, Lieferung, Installation
 

3.1. Lieferfristangaben basieren auf Produzentenangaben und werden möglichst genau abgeklärt. Sie sind stets unverbindlich und ihre Überschreitung berechtigt den Käufer weder zur Annullierung des Auftrages noch zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.
 

3.2. Der Käufer ist verpflichtet, die Lieferung spätestens 5 Tage nach bestätigtem bzw. im Falle von Lieferverzögerungen avisiertem Liefertermin in Empfang zu nehmen. Bei Annahmeverzug ist die Lieferantin berechtigt, die ihr dadurch entstehenden Mehrkosten (z.B. für die Lagerung, Handling) zu verrechnen.
 

3.3. Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung von Büroeinrichtungen zum vereinbarten Kaufpreis zusätzlich der offerierten Logistik- und Montagekosten. Der Aufstellungsort muss geräumt und frei zugänglich sein, bei Nichteinhaltung werden zusätzliche Aufwendungen in Rechnung gestellt. Die Verlegung allfälliger Kabel ist nicht inbegriffen.
 

3.4. Mehrkosten für aussergewöhnliche Transport-, Lager- und Logistikmassnahmen (Zufahrts-, Zutritts-, Ablieferungs- bzw. Installationsbehinderungen u.ä.) sowie behördliche Bewilligungen und kundenseitige Fixterminverschiebungen sowie vom Kunden verlangte Teillieferungen werden dem Käufer in Rechnung gestellt.
 

4. Übergang von Nutzen und Gefahr
 

4.1. Der Übergang von Nutzen und Gefahr auf den Käufer erfolgt zum Zeitpunkt der Entgegennahme des Kaufgegenstandes bzw. zum Zeitpunkt der Lieferung des Kaufgegenstandes an die vom Käufer vorgeschriebene Adresse (gilt auch für Kundenlager z. B. bei der Lieferantin). Beanstandungen haben unmittelbar telefonisch, spätestens jedoch fünf Tage nach Lieferung, schriftlich zu erfolgen. Dies gilt im Falle von Teillieferungen für jede einzelne Lieferung.
 

4.2. Bei Transport- oder Montageschäden hat der Kunde unverzüglich bei Übernahme der Ware eine verbindliche Schadensfeststellung vom Transporteur oder Monteur zu veranlassen. Diese hat schriftlich und bebildert zu erfolgen.
 

4.3. Die Lieferantin behält sich gemäss Art. 214 OR ausdrücklich das Recht vor, bei Verzug des Käufers, insbesondere bei Nichtbezahlung des Kaufpreises, die übergebene Sache zurückzufordern und auf seine Kosten zurückzuholen.
 

5. Kaufpreis und Zahlungsbedingungen
 

5.1. Der Kaufpreis versteht sich, wenn nicht anders vermerkt, in Schweizer Franken (CHF) zuzüglich Mehrwertsteuer.
 

5.2. Sofern sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung der Lieferantin nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) initiiert durch den elektronischen Versand der Rechnung nach Auslieferung oder Avisierung zur Abholung oder nach erbrachter Dienstleistung sofort fällig.
 

5.3. Gerät der Besteller mit einer Zahlungsverpflichtung aus diesem oder einem anderen Vertrag der Lieferantin gegenüber in Verzug, oder werden diese Umstände bekannt, aus denen sich eine wesentliche Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bestellers ergibt, so ist die Lieferantin berechtigt, alle Forderungen aus diesen und anderen Verträgen sofort fällig zu stellen. Die Lieferantin ist in diesen Fällen unbeschadet weitergehender Ansprüche ferner berechtigt, vor Lieferung Vorauszahlung oder Sicherstellung des Rechnungsbetrages zu verlangen.
5.4. Verrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von der Lieferantin schriftlich anerkannt sind.

 

6. Eigentum
 

6.1. Die Lieferantin behält sich das Eigentumsrecht und Eintrag ins Eigentumsvorbehaltsregister der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung vor, wobei der Besteller verpflichtet ist, bei der Eintragung mitzuwirken, falls dies erforderlich sein sollte.
 

6.2. Ansprüche gegen Dritte aus dem Wiederverkauf der Ware werden hiermit vom Käufer an die Lieferantin sicherheitshalber abgetreten.
 

7. Garantie
 

7.1. Die Lieferantin leistet vorbehältlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen im Rahmen und gemäss den Garantiebestimmungen der Produzenten Garantie während 2 Jahren ab Übergang von Nutzen und Gefahr gemäss Artikel 4 für Material und Konstruktion, sofern der Schaden nicht durch unsachmässigen Gebrauch bzw. Verschulden des Käufers entstand.
 

7.2. Von der Garantie sind in jedem Falle ausgenommen: Glas-, Marmor-, Stoff- und Lackschäden, Furnierrisse, Struktur- und geringfügige Farbtonabweichungen gegenüber Material, Mustern und Ausstellungsmodellen bei Holz, Kunststoff, Leder und Textilien.
 

7.3. Der Garantie unterliegende, rechtzeitig gerügte Mängel geben dem Käufer das Recht, Ausbesserungen oder nach Wahl der Lieferantin Ersatz des fehlerhaften Teils, nicht jedoch die Rückgängigmachung des Kaufvertrages, zu verlangen. Ersetzte Teile werden Eigentum der Lieferantin. Zur Vornahme aller der Lieferantin notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit der Lieferantin die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
 

7.4. Für Mängelansprüche gegen die Lieferantin für von Dritten eingekaufte Produkte gilt die Garantiefrist des jeweiligen Lieferanten.
 

8. Haftung
 

8.1. Die Lieferantin haftet vorbehältlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarung nicht für Schäden aus der nicht oder nicht richtigen Erfüllung dieses Vertrages oder für den Betrieb und Gebrauch des Kaufgegenstandes. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. In jedem Fall aber übernimmt die Lieferantin keinerlei Haftung für entgangenen Gewinn und/oder mittelbare oder indirekte Schäden, die dem Käufer oder einem Dritten entstehen können.
 

9. Rücktritt vom Vertrag
 

9.1. Der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden kann nur im schriftlichen Einvernehmen mit der Lieferantin erfolgen.
 

9.2. Bei Sonderanfertigungen ist ein Vertragsrücktritt durch den Kunden ausgeschlossen. In diesem Fall wird der Kunde vollumfänglich schadenersatzpflichtig.
 

10. Rechtsgültigkeitsklausel
 

10.1. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sollte sich eine Bestimmung als unwirksam erweisen, so gilt an ihrer Stelle die, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende, Bestimmung bzw. die entsprechende zwingende gesetzliche Regel.
 

11. Änderungen, Gerichtsstand und anwendbares Recht
 

11.1. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt die ausschliessliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte von Luzern.
 

11.2 Dieser Vertrag untersteht dem materiellen schweizerischen Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

 


blox AG, Rothenburg LU, 01.06.2022

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